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Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Erlass vom 6. November 2019 eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30. September 2020 bekanntgegeben.
Das entsprechende Schreiben können Sie hier einsehen.
Nichtbeanstandungsregelung des Bundesministeriums der Finanzen
AusgangssituationDie Fiskalisierung von Registrierkassen ist schon seit langer Zeit ein Thema in Europa. Die Europäische Union hat sich bisher nicht auf einen einheitlichen Standard für alle Mitgliedsländer einigen können. Daher hat jedes Land seine eigenen Richtlinien entwickelt und setzt unterschiedliche Technologien zur manipulationsfreien Sicherung von Umsatzdaten an den Kassenplätzen iin der Bäckerei, Gastronomie oder Handel ein. Dies dient dem Zweck der einfachen Prüfung von Umsatzdaten durch die Finanzbehörden. |
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Ab dem 1. Januar 2020 Inkrafttreten der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
Am 01.01.2020 tritt in Deutschland die „Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr“ in Kraft, kurz Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Kern dieser Verordnung ist die Einführung eines Manipulationsschutzes von Barumsätzen durch eine zertifizierte, technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Diese speichert zukünftig die Bewegungsdaten einer Kassensoftware entweder lokal (auf einer Hardware mit Sicherheitschip in Form einer SD-Karte, eines USB-Sticks o.ä.) oder in einer gesicherten Cloud-Umgebung.
Ein großer Unterschied zur Handhabung in Deutschland im Vergleich zu beispielsweise Österreich besteht in der Tiefe der Aufzeichnungen zu Kassenbuchungen: In Österreich wird nur der Abschluss einer Transaktion aufgezeichnet (das sogenannte „INSIKA“-Modell). In Deutschland hingegen wird der Bestellweg von Anfang bis Ende dokumentiert: bei der ersten Bestellung wird ein Zeitstempel vergeben und bis zum Ende weiter verfolgt und aufgezeichnet.
Eine TSE verfügt entsprechend über drei Teile: ein Sicherheitsmodul zur Grundaufzeichnung der Daten, ein Speichermodul zur Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist und eine digitale Schnittstelle, um Daten an die Finanzprüfer übertragen zu können.
Das Kassensystem Kakom Touch und die KassenSichV
Die Kakom GmbH sichert allen Kakom Touch Kunden mit einem bestehenden Wartungsvertrag die Aktualisierung der Kassensoftware zu. Auch innerhalb der einjährigen Gewährleistung wird jeder Kunde ohne Wartungsvertrag aktualisiert. Voraussetzung dafür ist ein aktuelles Betriebssystem auf ihren Kassen und Serversystemen. Aktuell werden alle Windows 7, Windows 8, Windows 10 Versionen sowie Server 2008 R2, Server 2012, Server 2016, Server 2019 unterstützt.
Windows XP und Posready 2009, Windows Server 2003, Windows Server 2008 werden bereits nicht mehr unterstützt.
Für weitere Betriebssysteme (Windows 7 Pro und Windows Server 2008/ 2008 R2) endet der Microsoft Support ebenfalls in Kürze. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass besonders im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Betriebssysteme einzusetzen sind, die mit Sicherheitsupdates versorgt werden. Sollten sie personenbezogene Daten über Ihr Kassensystem verarbeiten (z.B. Zimmerbuchung, Kundendatenbank), müssen sie unabhängig von der KassenSichV immer ein aktuelles, mit Updates gepflegtes Betriebssystem haben.
Was tut die Kakom GmbH?
Wir kümmern uns mit dem Hersteller aktuell um die Softwareentwicklung um Ihnen die bestmöglichste Anbindung an eine TSE zur Verfügung zu stellen. Wir sorgen bei Bedarf auch dafür, dass sie die richtige Hardware beschaffen können, die für den Betrieb einer technischen Sicherungseinrichtung nötig ist und werden Ihnen bei der Auswahl der richtigen TSE für Ihr Kakom Touch Kassensystem behilflich sein.
Schon jetzt sollten Sie sich um die Voraussetzungen kümmern, gerne in Absprache mit unserem Vertriebsteam ( info@kakom.de ).
Folgende Punkte sollten geklärt sein:
- Haben sie einen gültigen Wartungsvertrag?
- Hat Ihre Kassenhardware die nötigen Voraussetzungen (Betriebssystem, Anschlussmöglichkeiten)?
Was müssen Sie als Bäcker, Gastronom oder Händler tun?
Der Kassenmeldepflicht nachkommen: Jeder Bäcker, Gastronom oder Hotelier muss das Finanzamt darüber informieren, mit welchem Kassensystem gearbeitet wird und wie viele Kassen im Einsatz sind. Es ist Ihre Aufgabe, Kassen an- und bei Nichtgebrauch wieder abzumelden. Dies kann per Brief oder Fax beim Finanzamt erfolgen. Technisch gesehen muss Ihr Kassensystem diese Kriterien erfüllen:
- eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
- eine Software mit funktionierender TSE-Anbindung (dies ist die Verantwortung des Kassenherstellers)
- TSE-fähige Kassenhardware
- Belegdrucker
- An- und Abmeldung der Kassen und TSE beim Finanzamt
Sie müssen sich über finanzamtskonforme Kassensysteme bei Ihrem Kassenhändler informieren. Etwaige Verstöße gegen die KassenSichV hat der Betreiber der Kasse zu verantworten. Wir als Ihr Händler stehen Ihnen unter info@kakom.de oder unter 0421 / 8302 - 0 für eine Beratung zur Verfügung!
( Wichtig: Es erfolgt keine Steuer- oder Rechtsberatung durch die KAKOM GmbH! ).
Stand 02. Oktober 2019